Deichbeitrag ab 2026

Neue Beitragsberechnung nach dem Niedersächsischen Deichgesetz (NDG)

Neuer Beitragsmaßstab

Die Beitragsbemessung erfolgt ab dem Jahr 2026 nicht mehr auf Grundlage der Einheitswerte, sondern anhand einer nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Bemessungszahl.

Diese wird für jedes Flurstück aus Fläche, Nutzung und ggf. Bebauung ermittelt.

Wie entsteht der Beitrag?
Flurstück → Nutzung → Gebäude → Bemessungszahl → Beitrag

Der Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungszahl mit dem Hebesatz. Dieser beträgt im Jahr 2026 0,45 ‰ der Bemessungszahl.

Bodenbezogene Bewertung (Flurstück und Nutzung)

Zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors zur Berechnung der bodenbezogenen Bemessungszahl werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:

  • Wohnbauflächen mit einem Faktor von 10
  • Gewerbliche Flächen mit einem Faktor von 3,5
  • Landwirtschaftliche Flächen mit einem Faktor von 0,31
  • Flächen ohne primäre Nutzung mit einem Faktor von 0,078

Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich nun durch die Multiplikation der Fläche des Flurstücks mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor.

Gebäudebewertung

Gebäude werden unabhängig vom Wert berücksichtigt. Die gebäudebezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der Gebäudegesamtfläche mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor.

  • Gebäude für Wohnen und Vergleichbares mit einem Faktor von 170
  • Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares mit einem Faktor von 110
  • Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten mit einem Faktor von110
  • Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares (auch z.B. Garagen und Gewächshäuser) mit einem Faktor von58
  • Einfache Gebäude mit einem Faktor von 25
Ermittlung der Gebäudefläche

Die Gebäudegesamtfläche wird aus amtlichen Katasterdaten abgeleitet.

Die Gebäudegesamtfläche wird ermittelt, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird. Die Anzahl der Geschosse wird vorab errechnet, indem die Höhe (Firsthöhe) des Gebäudes durch 3 geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Zahl der Geschosse. Hat das Gebäude kein Flachdach, wird zur Berücksichtigung der geringeren Nutzbarkeit unter Dachschrägen von der rechnerischen Anzahl der Stockwerke zudem 0,5 abgezogen. Unter 1 kann das Ergebnis dabei nicht sinken, das Gebäude hat also mindestens ein Stockwerk. Die Höhe des Gebäudes ergibt sich aus Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2, die aufgrund von Befliegungen und Lasermessungen erstellt wurden. Alle erforderlichen Daten werden dem Verband von den amtlich zuständigen Stellen übermittelt.

Warum gibt es Abweichungen?

Die Gebäudekomponente wird auf Grundlage flächendeckender amtlicher Daten des Liegenschaftskatasters ermittelt. Dabei handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes, standardisiertes und überschlägiges Berechnungsverfahren. Die Gebäudefläche wird nicht durch eine Einzelfallvermessung bestimmt, sondern aus der im Kataster hinterlegten Gebäudegrundfläche sowie einer rechnerisch abgeleiteten Geschosszahl auf Basis der erfassten Gebäudehöhe berechnet. Dieses Verfahren ist bewusst pauschalierend ausgestaltet, um eine einheitliche und verwaltungspraktikable Umsetzung für alle Verbandsmitglieder sicherzustellen. Eine individuelle Ermittlung der tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche wäre angesichts der Vielzahl der Fälle und der typischerweise geringen Beitragsbeträge unverhältnismäßig und daher gesetzlich nicht vorgesehen. Abweichungen zwischen der berechneten Gebäudegesamtfläche und den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen sind systembedingt und Teil des gesetzlich gewählten Typisierungsverfahrens. In Fällen erheblicher Abweichungen besteht ein gesetzlich geregelter Korrekturmechanismus. Erhebliche sind solche Fälle, in den eine Beitragsdifferenz oberhalb der Bagatellgrenze von 30 EURO bestehen kann.

Berichtigung

In bestimmten Fällen kann eine Prüfung der Gebäudedaten beantragt werden.

Vorprüfung:

Kommt eine Berichtigung in Betracht? Ob eine Berichtigung der Gebäudegesamtfläche in Ihrem Fall in Betracht kommt, können Sie anhand der folgenden Schritte vorab selbst prüfen.

1. Bagatellgrenze prüfen (Antragsvoraussetzung)

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beitragsanteil für „Deichbeitrag bauliche Anlagen“ mehr als 30,00 € pro Jahr beträgt. Nur wenn diese Bagatellgrenze überschritten wird, kann eine Berichtigung grundsätzlich berücksichtigt werden.

2. Betroffene Gebäudetypen

Eine Berichtigung ist ausschließlich für folgende Gebäudetypen möglich:

  • Gebäude für Wohnen und vergleichbare Nutzungen
  • Gebäude für Dienstleistungen, Handel und vergleichbare Nutzungen
  • Parkhäuser

Für andere Gebäudetypen ist eine Korrektur nicht vorgesehen.

3. Neuberechnung der Gebäudegesamtfläche

Die Gebäudegesamtfläche wird nach der pauschalierten Methode gemäß § 29f NDG i. V. m. § 31c der Verbandssatzung ermittelt: Dabei werden alle Geschosse berücksichtigt, deren lichte Raumhöhe mindestens teilweise 1,5 m oder mehr über der Geländeoberfläche liegt. Bei Gebäuden mit geneigtem Dach wird das darunterliegende Geschoss anteilig mit 50 % seiner Fläche angesetzt, sofern die lichte Raumhöhe teilweise geringer als 1,5 m ist. Für Ihre Berechnung zur Ermittlung des Korrekturanspruchs gilt: Für die Ermittlung der Gebäudegesamtfläche sind alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen werden muss.

Ergebnis dieser Berechnung ist die maßgebliche Gebäudegesamtfläche.

4. Nachweis der Fläche
  • Bauzeichnungen
  • Grundrisse
  • Baupläne
  • Lichtbilder
  • oder vergleichbare Nachweise
5. Ermittlung der Beitragsänderung

Zur Ermittlung einer möglichen Beitragsanpassung wird die Gebäudegesamtfläche mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor des Gebäudes multipliziert. Dieser Wert wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz des Verbandes multipliziert.

6. Prüfung der Abweichung (Erheblichkeitsschwelle)
  • Abweichung größer als 30,00 € → Korrektur möglich
  • Abweichung 30,00 € oder weniger → Die festgestellte Abweichung liegt innerhalb der Bagatellgrenze. Eine Anpassung des Beitrags erfolgt daher nicht.

Bagatellgrenze: 30 €

Verwendung der Beiträge

Die Beiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben des Leda-Jümme-Verbandes im Bereich des Hochwasserschutzes.

Sie werden zweckgebunden für Unterhaltung, Sicherung und Ausbau der Deiche eingesetzt.

Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei in der kontinuierlichen Unterhaltung der Deichanlagen. Hierzu zählen insbesondere:

  • regelmäßige Kontrolle und Überwachung der Deichkörper
  • Beseitigung von Schäden und Gefahrenstellen
  • Schafbeweidung als naturnahe und bewährte Pflegeform
  • regelmäßige Mäharbeiten während der gesamten Vegetationsperiode
  • Freihaltung des gesamten Deichkörpers zur Sicherstellung der Kontrollierbarkeit
  • Entfernung von Gehölzen oder schädlicher Vegetation

Durch die Kombination aus Beweidung und technischer Pflege wird eine dauerhaft geschlossene und stabile Grasnarbe erhalten, die für die Standfestigkeit der Deiche entscheidend ist.

Bauliche Maßnahmen und Hochwasserschutz:

  • Verstärkung und Ertüchtigung bestehender Deichanlagen
  • Planung und Umsetzung von Deichausbaumaßnahmen

Diese Maßnahmen dienen der langfristigen Anpassung und Verbesserung des Hochwasserschutzes in der Region.