Deichbeitrag ab 2026

Warum wurde der Beitragsmaßstab geändert?

Der bisherige Beitragsmaßstab beruhte auf den Einheitswerten der Finanzverwaltung. Diese sind aufgrund steuerrechtlicher Änderungen für die Beitragsberechnung der Deichverbände nicht mehr geeignet.

Deshalb wurde durch den Niedersächsischen Landtag ein neuer, landesweit einheitlicher Beitragsmaßstab eingeführt.

Warum verändert sich mein Beitrag?

Die Umstellung des Beitragsmaßstabes führt für sich genommen nicht zu einer Erhöhung des gesamten Beitragsvolumens. Sie verändert jedoch die Verteilung der Beitragslast zwischen den Mitgliedern.

Zusätzlich haben sich die Kosten für die Unterhaltung und Sicherung der Deichanlagen in den vergangenen Jahren erhöht. Das Beitragsvolumen muss daher an die tatsächlichen Aufwendungen angepasst werden.

Wie wird mein Beitrag künftig berechnet?

Die Beitragsbemessung erfolgt nach den Vorgaben des Niedersächsischen Deichgesetzes auf Grundlage von Grundstücks- und Gebäudemerkmalen.

Für jedes Grundstück wird eine Bemessungszahl ermittelt. Berücksichtigt werden insbesondere Grundstücksgröße, Art der Nutzung sowie vorhandene Gebäude und deren Gesamtfläche.

Die erforderlichen Daten werden vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen bereitgestellt.

Nachstehend stellen wir Ihnen die einzelnen Berechnungsschritte detailliert vor:

Die flurstücksbezogene Bemessungszahl entspricht dabei entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück.

Grundlage der bodenbezogenen Bemessungszahl ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Fläche eines Flurstücks.

Grundlage der gebäudebezogenen Bemessungszahl sind die im Liegenschaftskataster verzeichneten Gebäudeflächen sowie die im Liegenschaftskataster verzeichnete Geschosszahl.

Sowohl die bodenbezogene Bemessungszahl als auch die gebäudebezogene Bemessungszahl differenzieren weiter nach den Nutzungsarten, für die jeweils fünf Gruppen von Nutzungsarten gebildet werden. Diese Gruppen werden unterschiedlich je nach Bedeutung der Nutzungsart gewichtet. Die Zuordnung einer bestimmten Nutzung zu einer der jeweiligen Gruppen wird durch die Anlage 2 des NDG bestimmt.

Nutzungsarten der bodenbezogenen Bemessungszahl:

Zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors zur Berechnung der bodenbezogenen Bemessungszahl werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:

  • FA = Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen, Abbauflächen: Faktor 0,31
  • FB = Siedlungsflächen für Wohnen: Faktor 10
  • FC = Flächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares: Faktor 3,5
  • FD = Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares: Faktor 0,68
  • FE = Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer: Faktor 0,078

Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der Fläche des Flurstücks mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor je nach Nutzungsart des betroffenen Flurstücks.

Nutzungsarten der gebäudebezogenen Bemessungszahl:

Die gebäudebezogene Bemessungszahl ergibt sich wiederum durch die Multiplikation der Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor je nach Gebäudetyp.

Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors zur Berechnung der gebäudebezogenen Bemessungszahl werden folgende Gebäudetypen unterschieden:

  • GA = Gebäude für Wohnen und Vergleichbares: Faktor 170
  • GB = Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares: Faktor 110
  • GC = Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten: Faktor 110
  • GD = Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares (z. B. Garagen und Gewächshäuser): Faktor 58
  • GE = einfache Gebäude: Faktor 25

Die Gebäudegesamtfläche wird ermittelt, indem die im amtlichen Liegenschaftskataster verzeichnete Grundfläche eines Gebäudes mit der Anzahl seiner Geschosse multipliziert wird.

Die Anzahl der Geschosse wird vorab errechnet, indem die Höhe (Firsthöhe) des Gebäudes durch 3 geteilt wird. Die dabei vor dem Komma stehende Zahl ergibt die Zahl der Geschosse. Hat das Gebäude kein Flachdach, wird zur Berücksichtigung der geringeren Nutzbarkeit unter Dachschrägen von der rechnerischen Anzahl der Stockwerke zudem 0,5 abgezogen. Unter 1 kann das Ergebnis dabei nicht sinken, das Gebäude hat also mindestens ein Stockwerk.

Die Höhe des Gebäudes ergibt sich aus Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2, die aufgrund von Befliegungen und Lasermessungen erstellt wurden.

Warum kann die Gebäudefläche von meiner Wohn- oder Nutzfläche abweichen?

Die für die Beitragsberechnung verwendete Gebäudegesamtfläche ist nicht mit der tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche gleichzusetzen.

Das Gesetz sieht bewusst ein vereinfachtes Verfahren vor, um eine einheitliche und verwaltungspraktikable Berechnung für alle Grundstücke sicherzustellen.

Die Gebäudegesamtfläche wird ermittelt aus der Gebäudegrundfläche multipliziert mit einer rechnerischen Geschosszahl. Diese wird aus den amtlich erfassten Gebäudehöhen abgeleitet. Dadurch können im Einzelfall Abweichungen zur tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche entstehen.

Kann die Gebäudefläche überprüft werden?

Für bestimmte Gebäudearten, insbesondere Wohngebäude sowie Gebäude für Dienstleistungen und Handel, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Überprüfung der für die Beitragsberechnung verwendeten Gebäudegesamtfläche.

Eine Berichtigung ist insbesondere sinnvoll, wenn die tatsächlichen Verhältnisse deutlich von den amtlichen Daten abweichen, beispielsweise bei einer erheblich abweichenden Geschosszahl oder größeren baulichen Abweichungen.

Bitte beachten Sie jedoch die Bagatellgrenze: Ein Antrag ist nur möglich, soweit der Beitragsanteil für bauliche Anlagen (Beitragsklasse 02) mindestens 30 Euro beträgt.

Die Gebäudegesamtfläche ist jedoch auch im Falle eines Korrekturantrages von Ihnen zwingend nach der pauschalierten Methode des § 29f Abs. 3 NDG, der in § 32 Abs. 2 der Satzung umgesetzt ist, zu ermitteln. Andere bzw. eigene Ermittlungswege sind gesetzlich nicht zulässig und können entsprechend nicht berücksichtigt werden.

Auf unserer Homepage finden Sie einen Beitragsrechner. Damit können Sie feststellen, ob Sie grundsätzlich einen Berichtigungsanspruch haben.

Bitte beachten Sie: Eine Berichtigung kann auch zu einer Erhöhung führen und wird im Ergebnis auch nur dann berücksichtigt, wenn sich dadurch der Jahresbeitrag für bauliche Anlagen um mehr als 30 Euro verändert.

Die von Ihnen ermittelte Gebäudegesamtfläche ist entsprechend nachzuweisen, z. B. durch Bauzeichnungen oder vergleichbare Unterlagen.

Wichtiger Hinweis zum Verhältnis zum Rechtsbehelfsverfahren:

Dieser Antrag ist unabhängig von der Einleitung eines Rechtsbehelfs (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides) möglich.

Wir weisen darauf hin, dass die Einlegung des Korrekturantrags nicht von der Zahlungspflicht befreit und nicht den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Beitragsbescheids hindert.

Warum ist die Berechnung auf meinem Bescheid so umfangreich?

Die neue Beitragsberechnung berücksichtigt eine Vielzahl von Grundstücks- und Gebäudemerkmalen. Die beigefügte Berechnung stellt deshalb die einzelnen Berechnungsschritte und die zugrunde gelegten Daten ausführlich dar.

Die Darstellung kann dadurch im Einzelfall unübersichtlich wirken. Sie soll jedoch nachvollziehbar machen, wie sich die individuelle Beitragslast aus den zugrunde gelegten Daten ergibt.

Warum muss ich den höheren Beitrag zahlen?

Die Beitragshöhe 2026 hat zwei voneinander zu unterscheidende Ursachen.

Zum einen gilt seit dem 1. Januar 2026 aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des Landes Niedersachsen ein neuer, landesweit einheitlicher Beitragsmaßstab. Dieser verändert die Verteilung der Beitragslast zwischen den Mitgliedern.

Zum anderen haben sich die Kosten für die Unterhaltung und Sicherung der Deichanlagen sowie für die übrigen gesetzlichen Aufgaben des Verbandes erhöht. Das erforderliche Beitragsaufkommen musste daher an die tatsächlichen Aufwendungen angepasst werden.

Die Beitragserhöhung ist daher nicht allein Folge des neuen Beitragsmaßstabes. Der neue Maßstab verändert insbesondere die Verteilung der Beitragslast, während sich die erforderliche Höhe des Beitragsaufkommens nach den Kosten der Aufgabenerfüllung richtet.

Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?

Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung der Deiche und Anlagen finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, um die Grundstücke im Verbandsgebiet vor Hochwasser zu schützen.

Der Verband erwirtschaftet hierbei keinen Gewinn. Die Beiträge dienen der Finanzierung der gesetzlichen Verbandsaufgaben und kommen damit dem Hochwasserschutz im Verbandsgebiet zugute.

Muss ich den Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?

Veranlagungsgrundlage ist der Besitzstandsnachweis der Katasterverwaltung nach dem Stand vom 01.01. des Beitragsjahres.

Eigentumsveränderungen, die während des Beitragsjahres eintreten, können aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden.

Die Beitragsteilung ist in diesen Fällen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu regeln.

Mein Grundstück liegt nur teilweise im Verbandsgebiet. Wie bemisst sich in diesem Fall der Beitrag?

Für diese Fälle erfolgt eine anteilige Beitragsermittlung.

Haftet der Leda-Jümme-Verband für Schäden durch Hochwasserereignisse?

Der Leda-Jümme-Verband haftet seinen Mitgliedern dafür, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und alle notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an seinen Deichen ausführt.

Dies bedeutet, dass die Mitglieder nur in den Fällen Schadensersatzansprüche gegen den Verband haben könnten, in denen dieser seinen Erhaltungsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

Eine generelle Haftung für Schäden durch Wasserangriff, z. B. in Folge von Deichbrüchen aufgrund höherer Gewalt oder Fremdverschulden, obliegt dem Deichverband jedoch nicht.

Schäden durch außergewöhnliche Hochwasser sind daher über die Mitgliedschaft beim Deichverband nicht abgedeckt. Hier ist das Mitglied aufgerufen, ggf. privat eine entsprechende Versicherung seines Grundstückes abzuschließen.

Ich zahle bereits einen Beitrag an die Sielacht bzw. an die Wasseracht. Muss ich den Beitrag an den Leda-Jümme-Verband auch zahlen?

Der Leda-Jümme-Verband ist ein Deichverband im Sinne des Niedersächsischen Deichgesetzes. Aufgabe des Leda-Jümme-Verbandes ist es, die Grundstücke seines Gebietes vor Hochwasser zu schützen, die erforderlichen Anlagen herzustellen und die Anlagen im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Demgegenüber sind die Siel- und Wasserachten als Unterhaltungsverbände insbesondere für den Wasserabfluss der Gewässer II. und III. Ordnung und die damit verbundenen Unterhaltungsmaßnahmen zuständig. Deren Verbandsgebiet ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen und ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Leda-Jümme-Verbandes.

Für die Gebietsteile, die deckungsgleich in das Gebiet des Leda-Jümme-Verbandes und der Siel- und Wasserachten fallen, ergibt sich eine Mitgliedschaft der Grundstückseigentümer in beiden Verbänden.

Wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmungen und damit verbunden auch einer unterschiedlichen Verwendung der Beiträge handelt es sich jedoch nicht um den Fall einer Doppelbelastung, sondern um einen Beitrag zu den Verbandsaufgaben, aus denen Sie selbst auch jeweils Vorteile ziehen.

Kündigung der Mitgliedschaft

Eine Kündigung der Mitgliedschaft beim Leda-Jümme-Verband ist nicht möglich.

Diese Mitgliedschaft beruht auf § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung. Danach ist jeder Eigentümer eines Grundstückes bzw. Erbbauberechtigter im Verbandsgebiet Mitglied.

Grund für diese Regelung der Zwangsmitgliedschaft ist es, dass alle Grundeigentümer durch den Schutz der Deiche erhebliche Vorteile für ihre Grundstücke erfahren. Solange diese Vorteilssituation durch den Schutz der Deiche gewährt ist, kann daher keine Aufkündigung der Verbandsmitgliedschaft erfolgen.