In bestimmten Fällen kann eine Prüfung der Gebäudedaten beantragt werden.
Vorprüfung: Kommt eine Berichtigung in Betracht?
Ob eine Berichtigung der Gebäudegesamtfläche in Ihrem Fall in Betracht kommt, können Sie anhand der folgenden Schritte vorab selbst prüfen.
1. Bagatellgrenze prüfen (Antragsvoraussetzung)
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beitragsanteil für „Deichbeitrag bauliche Anlagen“ mehr als 30,00 € pro Jahr beträgt.
Nur wenn diese Bagatellgrenze überschritten wird, kann eine Berichtigung grundsätzlich berücksichtigt werden.
2. Betroffene Gebäudetypen
Eine Berichtigung ist ausschließlich für folgende Gebäudetypen möglich:
- Gebäude für Wohnen und vergleichbare Nutzungen
- Gebäude für Dienstleistungen, Handel und vergleichbare Nutzungen
- Parkhäuser
Für andere Gebäudetypen ist eine Korrektur nicht vorgesehen.
3. Neuberechnung der Gebäudegesamtfläche
Die Gebäudegesamtfläche wird nach der pauschalierten Methode gemäß § 29f NDG i. V. m. § 31c der Verbandssatzung ermittelt:
Dabei werden alle Geschosse berücksichtigt, deren lichte Raumhöhe mindestens teilweise 1,5 m oder mehr über der Geländeoberfläche liegt.
Bei Gebäuden mit geneigtem Dach wird das darunterliegende Geschoss anteilig mit 50 % seiner Fläche angesetzt, sofern die lichte Raumhöhe teilweise geringer als 1,5 m ist.
Für Ihre Berechnung zur Ermittlung des Korrekturanspruchs gilt: Für die Ermittlung der Gebäudegesamtfläche sind alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich.
Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte
seiner Fläche einbezogen werden muss.
Ergebnis dieser Berechnung ist die maßgebliche Gebäudegesamtfläche.
4. Nachweis der Fläche
- Bauzeichnungen
- Grundrisse
- Baupläne
- Lichtbilder
- oder vergleichbare Nachweise
5. Ermittlung der Beitragsänderung
Zur Ermittlung einer möglichen Beitragsanpassung wird die Gebäudegesamtfläche mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor des Gebäudes multipliziert.
Dieser Wert wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz des Verbandes multipliziert.
6. Prüfung der Abweichung (Erheblichkeitsschwelle)
- Abweichung größer als 30,00 € → Korrektur möglich
- Abweichung 30,00 € oder weniger → Die festgestellte Abweichung liegt innerhalb der Bagatellgrenze. Eine Anpassung des Beitrags erfolgt daher nicht.
Bagatellgrenze: 30 €